Die Satzung

Frankfurter Bachkonzerte e. V.
Frankfurt am Main

§1     Der Verein führt den Namen „Frankfurter Bachkonzerte e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Historisch und künstlerisch einwandfreie Wiedergabe des gesamten Instrumental- und Chorwerks Johann Sebastian Bachs, seiner Vorläufer und Zeitgenossen inner- und außerhalb Deutschlands.
  2. Gegenüberstellung späterer, insbesondere zeitgenössischer Werke mit der Musik von J. S. Bach, soweit sie eine Verbindung zur barocken Musik erkennen lassen.
  3. Förderung von Musikern, z.B. durch Veranstaltung von Wettbewerben für junge Künstler.

Der Verein kann Geld- und Sachmittel zur Förderung des Vereinszwecks durch eine steuerbegünstigte deutsche Körperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine ausländische Körperschaft beschaffen. Der Vereinszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein seine Geld- und Sachmittel, einschließlich seiner sämtlichen Vermögenswerte, ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die in Absatz 1 genannten Zwecke zuwendet oder solchen Personen für diese Zwecke ihm gehörende Räume überlässt. Daneben kann der Verein anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Arbeitskräfte für die genannten Zwecke zur Verfügung stellen.

§  3    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres.

§ 5   Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Auflösung (im Falle einer juristischen Person) oder Austritt. Der Austritt ist zum Ende eines Monats möglich; er ist mit Frist von einem Monat durch Brief oder in anderer Textform (z.B. E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Sie kann hierzu auch eine Beitragsordnung erlassen.

Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Ihre nachgewiesenen Auslagen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind, erhalten sie vom Verein erstattet.

§ 6     Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7   Der Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand gibt sich nach Bedarf seine Geschäftsordnung selbst und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der Sitz, aber kein Stimmrecht bei den Sitzungen des Vorstands hat. Der Ehrenvorsitzende ist nicht Vorstand im Sinn des § 26 BGB.

§ 8   Mindestens einmal im Jahr – innerhalb der ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail) und unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf und in gesetzlichen Fällen einzuberufen; hierbei kann die Frist zur Einladung vom Vorstand auf eine Woche (in dringenden Fällen auch auf einen kürzeren Zeitraum) abgekürzt werden. Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einberufung genügt die Versendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

Mitgliederversammlungen können auch in virtueller Form ohne physische Präsenz abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, vom Schatzmeister geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht gesetzlich eine andere Mehrheit erforderlich ist; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit die nachträgliche Aufnahme des Gegenstandes auf die Tagesordnung beschließt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr

Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr

Wahl der Mitglieder des Vorstands

Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds

Änderung der Satzung

Auflösung des Vereins

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9    Mitglieder des Vereins – auch soweit sie als Mitglieder des Vorstandes handeln – können sich bei zu fassenden Beschlüssen der Vereinsorgane durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform.

§ 10    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der „Frankfurter Museumsgesellschaft e.V.“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kunst, zu verwenden hat.

§ 11    Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung an die Stelle der Satzung von 1961, deren Ergänzung vom 8.1.1981 in der Fassung vom 19.11.1997 und den Änderungen vom 5.12.2011.

Alle in dieser Satzung genannten Bezeichnungen für Personen sind gleichlautend für Personen jedweden Geschlechts zu verstehen.

FRANKFURT AM MAIN, DEN 20. November 2024