Die Satzung

Frankfurter Bachkonzerte e. V.
Frankfurt am Main

§1      Der Verein führt den Namen „Frankfurter Bachkonzerte E. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Historisch und künstlerisch einwandfrei Wiedergabe des gesamten Instrumental- und Chorwerks Johann Sebastian Bachs, seiner Vorläufer und Zeitgenossen inner- und außerhalb Deutschlands.
  2. Gegenüberstellung späterer, insbesondere zeitgenössischer Werke mit der Musik von J. S. Bach, soweit sie eine Verbindung zur barocken Musik erkennen lassen.
  3. Förderung von Musikern, z.B. durch Veranstaltung von Wettbewerben für junge Künstler.

§ 3     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

§ 5     Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge nach Selbsteinschätzung, jedoch mindestens EURO 50,-.

Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge und Spenden nach Selbsteinschätzung als
a) junger Freund
b) einfaches Mitglied
c) Familie
d) förderndes Mitglied
e) Patron
f) Firmenmitglied

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist;
c) durch Ausschluss: Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, ehrlosem Verhalten, Verstoß gegen die Vereinsinteressen; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6     Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7     Der Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand gibt sich nach Bedarf seine Geschäftsordnung selbst und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seien Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen, der Sitz, aber kein Stimmrecht bei den Sitzungen des Vorstands hat. Der Ehrenvorsitzende ist nicht Vorstand im Sinn des § 26 BGB.

§ 8     Die jährliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Vorsitzer des Vorstandes leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  2. Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

§ 9     Mitglieder des Vereins – auch soweit sie als Mitglieder des Vorstandes handeln – können sich bei zu fassenden Beschlüssen der Vereinsorgane durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

§ 10     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der „Frankfurter Museumsgesellschaft e.V.“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kunst, zu verwenden hat.

§ 11     Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung an die Stelle der Satzung von 1961 und deren Ergänzung vom 8.1.1981 in der Fassung vom 19.11.1997.

Frankfurt am Main, den 05. Dezember 2011